Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und gebrauchter Kfz-Ersatzteile der SVM Fahrzeug GmbH:

(Unsere AGBs folgen einer Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe)

 

1. Vertragsabschluss / Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen

gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der

Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen

schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den

Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.

2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der

schriftlichen Zustimmung des Verkäufers

 

 

2. Zahlung

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und

Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.

2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die

Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein

Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem

Kaufvertrag beruht.

 

3. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können,

sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß.

2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen nach Überschreiten eines

unverbindlichen Liefertermins den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der

Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.

Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter

Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.

3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, und/oder Schadenersatz statt der

Leistung, verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2,

Satz 1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.

Hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch

bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine

juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein

Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder

selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche statt der Leistung

bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Wird dem Verkäufer während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er

mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn

der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der

Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte

des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.

5. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen,

die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den

Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern,

verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer

der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen

zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag

zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

 

4. Abnahme

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der

Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von

seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

2. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15% des Kaufpreises. Der

Schadenersatz ist höher anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist.

 

5. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages

zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.

2. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches

Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner

gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt

auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden

Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf bestehender

Forderungen.

Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt

verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand und im Zusammenhang

stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den

laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der

Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.

3. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten.

4. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder

verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

 

6. Sachmangel

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des

Kaufgegenstandes an den Kunden.

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches

Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung

seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf

unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.

Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetz

zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme

einer Garantie.

2. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei

mündlichen Anzeigen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der

Anzeige auszuhändigen.

3. Abschnitt VI Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadenersatz; für diese Ansprüche gilt

Abschnitt VII Haftung.

 

7. Haftung

1. Hat der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen,

der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der

Kaufvertrag dem Verkäufer nach Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren

Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht

und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist

auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der

Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene

Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für

etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder

Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung

2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des

Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie

oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III abschließend geregelt.

4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und

Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte

Schäden.

5. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper

und Gesundheit.

 

8. Schiedsstelle (Schiedsverfahren)

(Gilt nur für gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als

3,5t)

1. Führt der Kfz-Betrieb das Meisterschild "Meisterbetrieb der Kfz-Innung" oder das Basisschild

"Mitgliedsbetrieb der Kfz-Innung" oder "Autohandel mit Qualität und Sicherheit", können die

Parteien bei Streitigkeiten aus dem Auftrag -mit Ausnahme über den Kaufpreis- die für den Sitz

des Verkäufers zuständige Schiedsstelle des Kfz-Gewerbes anrufen. Die Anrufung muss

schriftlich unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens vor Ablauf von 13 Monaten

seit Ablieferung des Kaufgegenstandes erfolgen.

2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.

3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens

gehemmt.

4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und

Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.

5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist.

Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die

Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.

6.Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.

 

9. Gerichtsstand

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit

Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand

der Sitz des Verkäufers.

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland

hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem

Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der

Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber

dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

 

(Quelle: Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe)

 

 

Druckversion | Sitemap
© SVM Fahrzeug GmbH

Anrufen

E-Mail

Anfahrt