Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und gebrauchter Kfz-Ersatzteile der SVM Fahrzeug GmbH:
(Unsere AGBs folgen einer Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe)
1. Vertragsabschluss / Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen
gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der
Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen
schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den
Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der
schriftlichen Zustimmung des Verkäufers
2. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und
Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die
Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein
Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem
Kaufvertrag beruht.
3. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können,
sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß.
2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen nach Überschreiten eines
unverbindlichen Liefertermins den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der
Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter
Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, und/oder Schadenersatz statt der
Leistung, verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2,
Satz 1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch
bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche statt der Leistung
bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er
mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn
der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der
Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte
des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
5. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen,
die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den
Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern,
verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer
der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen
zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag
zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
4. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der
Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von
seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15% des Kaufpreises. Der
Schadenersatz ist höher anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist.
5. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages
zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
2. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt
auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden
Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf bestehender
Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt
verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand und im Zusammenhang
stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den
laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.
3. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten.
4. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder
verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
6. Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des
Kaufgegenstandes an den Kunden.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung
seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf
unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.
Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetz
zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme
einer Garantie.
2. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei
mündlichen Anzeigen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der
Anzeige auszuhändigen.
3. Abschnitt VI Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadenersatz; für diese Ansprüche gilt
Abschnitt VII Haftung.
7. Haftung
1. Hat der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen,
der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der
Kaufvertrag dem Verkäufer nach Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht
und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist
auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der
Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene
Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für
etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder
Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung
2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des
Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie
oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III abschließend geregelt.
4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte
Schäden.
5. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper
und Gesundheit.
8. Schiedsstelle (Schiedsverfahren)
(Gilt nur für gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
3,5t)
1. Führt der Kfz-Betrieb das Meisterschild "Meisterbetrieb der Kfz-Innung" oder das Basisschild
"Mitgliedsbetrieb der Kfz-Innung" oder "Autohandel mit Qualität und Sicherheit", können die
Parteien bei Streitigkeiten aus dem Auftrag -mit Ausnahme über den Kaufpreis- die für den Sitz
des Verkäufers zuständige Schiedsstelle des Kfz-Gewerbes anrufen. Die Anrufung muss
schriftlich unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens vor Ablauf von 13 Monaten
seit Ablieferung des Kaufgegenstandes erfolgen.
2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens
gehemmt.
4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und
Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.
5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist.
Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die
Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
6.Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.
9. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand
der Sitz des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland
hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem
Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber
dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
(Quelle: Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe)
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